Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abfluss-Rohrreinigung Klaus e.K.
§ 1 Geltung der AGB
(1) Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Abfluss-Rohrreinigung Klaus e.K., Adlerstraße 81, 25462 Rellingen – dem Auftragnehmer – und den Auftraggebern gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Durch Ausfüllung des Auftragsformulars bzw. mündliche Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB für die Durchführung des Auftrags an.
(3) Für die Erbringung des erteilten Auftrags gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers im Bereich der Rohr- und Kanalreinigung für den jeweiligen Auftraggeber. Für Leistungen im Bereich der Rohr- und Kanalsanierung bzw. -reparatur gelten die vorliegenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Arbeiten. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Zu den Leistungen des Auftragnehmers, die beauftragt werden können, zählen:
◾ Verstopfungsbeseitigung mittels Hochdruck- & Spiralreinigung◾ hydrodynamische Rohr- & Kanalspülung
◾ Kamerainspektionen von Rohrleitungen
◾ Dichtheitsprüfungen
◾ Wartung von Entwässerungsanlagen ◾ Installation und Wartung von Heizungsanlagen ◾ Installation, Reparatur und Wartung von Hebeanlagen
◾ Installation, Reparatur und Sanierung von Rohrleitungen ◾ Installation, Reparatur und Wartung von Sanitäranlagen
§ 3 Vertragsschluss
(1) In der Übermittlung des ausgefüllten Auftragsformulars oder eine mündliche Beauftragung durch den Auftraggeber liegt das Vertragsangebot. Das Vertragsangebot wird vom Auftragnehmer durch Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung oder konkludent durch Aufnahme der beauftragten Arbeiten angenommen.
(2) Der Vertrag kommt mit der den Auftrag erteilenden Person zustande, auch wenn diese angibt, den Auftrag für einen Dritten zu erteilen, wenn der Dritte die nachträgliche Genehmigung des Vertrages verweigert.
§ 4 Leistungspflichten, Terminabsprache und geschuldeter Erfolg
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beauftragte Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
(2) Die Bestimmung der Durchführungsweise und des Maschinen- und Geräteeinsatzes obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein dem Auftragnehmer.
(3) Der Ausführungstermin der beauftragten Leistungen wird in gegenseitiger Absprache zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt. Sollte ein Termin nicht eingehalten werden können, sind Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig verpflichtet, sich davon unverzüglich zu unterrichten.
(4) Aufgrund der vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden und infolge des damit verbundenen Zusatzaufwands nicht in jedem Fall vor Auftragsdurchführung restlos aufklärbaren Beschaffenheit der Entwässerungsanlage und ihres technischen Zustands kann für den Erfolg der beauftragten Leistungen und dessen Nachhaltigkeit keine Gewähr übernommen werden. Dies gilt erst recht im Fall des Vorliegens baulicher Erfolgshindernisse wie z.B. Rohrdefekten, unsachgemäß ausgeführten Entwässerungsanlagen etc.
(5) Ist die Erreichung des Erfolgs, der mit der Leistungserbringung angestrebt wird, aufgrund objektiver Umstände unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichbar, ist der vom Auftragnehmer bis zu dieser Feststellung erbrachte Aufwand von dem Auftraggeber zu vergüten. Dies schließt Kosten für die Anfahrt ein.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Erreichung des mit der Beauftragung angestrebten Erfolges verpflichtet, wenn und insoweit die beauftragten Leistungen dies erfordern.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bereits frühzeitig vor Durchführung des Auftrages besondere Umstände, die die Erbringung der vereinbarten Leistungen beeinflussen können, mitzuteilen. Er informiert den Auftragnehmer insbesondere über besondere Arbeitserschwernisse, frühere Misserfolge und örtliche Gegebenheiten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zu Erbringung der beauftragten Leistungen ungehinderten Zugang zu allen dafür relevanten Anlagen und örtlichen Gegebenheiten zu ermöglichen. Sind die entsprechenden Anlagen mit Kraftwagen befahrbar, ist der Zugang des Auftragnehmers mit Einsatzfahrzeugen sicherzustellen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Anlagen, die Gegenstand des erteilten Auftrags sind, während der gesamten Leistungserbringung zugänglich und stillgelegt sind.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Orte, an denen auftragsgemäß durchzuführende Leistungen zu erbringen sind, von gesundheitsschädlichen Stoffen freizuhalten, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer insbesondere über bestehende Gefahren am Ort der Leistungserbringung.
(5) Treten am Einsatzort gefährliche Stoffe auf, die vor Durchführung der beauftragten Arbeiten nicht beseitigt werden können, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich vor Beginn der Arbeiten darüber. Gefährliche Stoffe in diesem Sinne sind solche Stoffe, die die von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen schädigen oder im Fall der Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem eine Haftung begründen können.
(6) Ist der Auftragnehmer – gleich aus welchem Grunde – nicht berechtigt, vorhandene Einrichtungen oder Installationen zu demontieren oder zu installieren, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Arbeiten durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten unverzüglich fachgerecht durchgeführt werden, wenn dies für den Erfolg der beauftragten Leistungen erforderlich ist.
(7) Beanstandungen der durchgeführten Leistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
(8) Kommt der Auftraggeber den in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nach, haftet er für sich daraus ergebende Schäden und Mehraufwendungen.
§ 6 Abnahme der erbrachten Leistungen
(1) Mit der Unterzeichnung des Arbeitsnachweises nimmt der Auftraggeber die erbrachte Leistung ab und bestätigt, dass die Leistung durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurde.
(2) Der Auftraggeber wird über notwendige Folgearbeiten oder Umstände, die die Leistungserbringung behindert oder die Erreichung des mit dem beauftragten Leistungen angestrebten Erfolges verhindert haben, vor Unterzeichnung des Arbeitsnachweises informiert. Die Information des Auftraggebers ist auf dem Arbeitsnachweis vermerkt.
§ 7 Auskünfte und Empfehlungen
Auskünfte und Empfehlungen durch den Auftragnehmer und dessen Personal sind ausschließlich als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen.
§ 8 Vergütung
(1) Die Durchführung der Arbeiten ist auch dann zu vergüten, wenn aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der mit der Durchführung der beauftragten Arbeiten angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Erklärt der Auftragnehmer, dass der mit dem Auftrag angestrebte Erfolg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht werden konnte, wird die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten gemäß Preisliste mit Rechnungsstellung fällig.
(2) Widerspricht der Auftraggeber der fachlichen Einschätzung des Auftragnehmers im Hinblick auf die Gründe für die Nichterreichung des angestrebten Erfolges, hat er auf eigene Kosten nachzuweisen, dass der Erfolg durch Verschulden des Auftragnehmers nicht erreicht wurde.
(3) Die Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Zeit- bzw. Maschinenaufwand im Einzelfall anhand der Preisliste des Auftragnehmers in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Beauftragung. Die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers ist integraler Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages.
(4) Sämtliche in der Preisliste des Auftragnehmers ausgewiesenen Preise verstehen sich als Endpreise in Euro und enthalten, soweit nicht gesondert angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer.
(5) Wird nach Zustandekommen des Vertrages die Auftragsdurchführung durch den Auftraggeber abgesagt, fällt vorbehaltlich konkret entstandener höherer Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 119,00 EUR an, im Fall der Anforderung des Spezialfahrzeugs mit Spül-Saug-Kombination in Höhe von 238,00 EUR.
(6) Strom und Wasser sind durch den Auftraggeber kostenlos zu stellen. Stellt der Auftraggeber Strom oder Wasser nicht kostenlos zur Verfügung, werden der benötigte Strom und das benötigte Wasser dem Auftraggeber gemäß der Preisliste des Auftragnehmers berechnet.
§ 9 Zahlungsmodalitäten
(1) Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber nach Auftragsdurchführung eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zukommen. Die von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Beträge sind mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 7 Werktagen ohne Abzug unter Nutzung der angegebenen Bankverbindungen des Auftragnehmers zum Ausgleich zu bringen.
(2) Kann ein Zahlungseingang mit Ablauf des siebten Werktages nach Zugang der Rechnung nicht verzeichnet werden, tritt Schuldnerverzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedürfte. Kommt der Auftraggeber in Schuldnerverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Forderungen unverzüglich fällig zu stellen und die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen, insbesondere den Verzugsschaden, geltend zu machen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse oder die Erbringung einer verhältnismäßigen Sicherheitsleistung zu erbringen. Im Fall der Vorkasse erhält der Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung seines Zahlungseingangs.
(4) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder seine Forderung sich aus einem Anspruch auf Mängelbeseitigung ergibt. Stehen dem Auftragnehmer mehrere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zu, so ist er berechtigt festzulegen, auf welche konkrete Verbindlichkeit eine erbrachte Zahlung angerechnet wird.
(5) Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mehr als nur unerheblich infrage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall ebenso berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Erfüllung etwaig bestehender Forderungen oder der Leistung von Vorkasse vorerst einzustellen.
(6) Der Auftragnehmer hat das Recht, weitere Leistungen, die nach berechtigten Beanstandungen der durchgeführten Leistungen erforderlich werden, erst nach vollständiger Begleichung des Rechnungsbetrages zu erbringen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Mängel- und Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Mängel im Sinne des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Beanstandungen, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind nur wirksam geltend gemacht, wenn diese dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt wurden.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 100.000,-.
Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienstleistungen nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Mit Ausfüllung der Auftragsbestätigung oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Leistungserbringung.
(3) Der Grundsatz der Datenminimierung findet Beachtung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DS-GVO.
(4) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, die Übermittlung von Daten ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften gestattet. Sämtliche Informationen, die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer ausgetauscht werden, werden vertraulich behandelt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Auftragsdurchführung hinaus.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Pinneberg. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(2) Der in Absatz 1 geregelte Gerichtsstand ist auch dann einschlägig, wenn der Auftraggeber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragsnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
(3) Enthalten diese AGB oder ein zwischen dem Auftragnehmer und einem Auftraggeber geschlossener Vertrag Lücken oder sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, darauf hinzuwirken, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.